Rede vom 29. Juni 2006
Zu Protokoll gegebene Rede Im Deutschen Bundestag zum Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen “Selbstbestimmtes Leben in Würde ermöglichen - Transsexuellenrecht umfassend reformieren” am 29. Juni 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Verehrte Kolleginnen und Kollegen!
Wir diskutieren heute über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die eine umfassende Novellierung des Transsexuellenrechtes fordern. Unterstützt wird die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihren Forderungen zum Teil durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil eine Reform des Namensrechts für Transsexuelle verlangt.
Das Transsexuellengesetz (TSG) ermöglicht einem transsexuellen Menschen, seinen Vornamen zu ändern, ohne eine geschlechtsanpassende Operation durchführen zu müssen (so genannte “kleine Lösung”). Personenstandsrechtlich wird er dabei weiterhin seinem im Geburtenregister eingetragenen Geschlecht zugerechnet. § 7 Abs. 1 Satz 3 TSG entzieht ihm aber den gewählten Vornamen, wenn er heiratet, um den Eindruck zu vermeiden, dass auch gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können. Das Gericht entschied, dass der durch § 7 Abs. 1 Satz 3 erzwungene Verlust des geänderten Vornamens bei Heirat wissenschaftlich weitgehend überholt sei und das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen verletze, solange diesem eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat § 7 Abs. 1 Satz 3 im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG für nicht anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue Lösung zu finden.
Mit ihrem Antrag beabsichtigt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nunmehr die Beseitigung von Regelungen im Transsexuellengesetz, die transsexuelle Menschen daran hindert, ihrer Identität gemäß zu leben. Es handelt sich jedoch bei der Novellierung des Transsexuellengesetzes um eine juristisch äußerst komplexe Materie. Bereits im Jahre 2000 wurden deshalb zur Ermittlung des tatsächlichen Änderungsbedarfs die Betroffenen, die Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder sowie verschiedene Verbände und Sachverständige gebeten, ihre Erfahrungen mit dem TSG und den aus ihrer Sicht bestehenden Änderungsbedarf mitzuteilen.
In Zusammenhang mit diesen Stellungnahmen sowie insbesondere in Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache halten auch wir es für erforderlich, verschiedene Regelung des Transsexuellenrechts zu modifizieren. Gerade bei den im vorliegenden Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angesprochenen Regelungen handelt es sich jedoch in der Mehrzahl um Fragen, zu denen sehr divergierende Expertenmeinungen vorliegen.
Wir kommen deshalb nicht umhin, uns die einzelnen Forderungen in Hinblick auf ihre Realisierbarkeit sehr genau anzuschauen und uns mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
Als relativ unproblematisch eingeschätzt wird dabei die Forderung der Grünen nach Abschaffung der Beteiligung eines Vertreters des öffentlichen Interesses. Da die Einwände des Vertreters des öffentlichen Interesses bislang in kaum einem Fall Bestand hatten, kann nach ziemlich einhelliger Expertenansicht auf seine Mitwirkung im Verfahren der Vornamensänderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG künftig verzichtet werden.
Aufgrund der mit einer Operation immer verbundenen Risiken spricht - zumindest meiner Ansicht nach - sicher auch einiges dafür, auf das Erfordernis einer operativen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Zwecke einer Änderung des Personenstands gemäß § 8 TSG zu verzichten. Es gibt sicherlich beachtliche Motive, aus denen heraus ein Transsexueller vor einer Operation zurückschreckt. Auch in der Fachwissenschaft wird deshalb ein operativer Eingriff als Voraussetzung für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit zunehmend als problematisch beziehungsweise nicht mehr für haltbar erachtet.
Für problematisch halte ich jedoch die Forderung von Bündnis 90/die Grünen, die Änderung des Vornamens künftig statt wie bisher von einer prognostisch sicheren Diagnose künftig nur noch von der einfachen Feststellung abhängig zu machen, dass sich eine Person aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet. Dies ermöglicht einen sehr schnellen Wechsel zu einem Vornamen des anderen Geschlechts und ermöglicht meiner Meinung nach ein leichtfertiges und missbräuchliches Verhalten.
Ebenfalls für juristisch sehr problematisch halte ich die Bemühung der Grünen, das Verfahren nach dem TSG hier lebenden Ausländern zu möglichen. Dies könnte im Heimatland, in dem die betreffende Person nur unter ihrem Geburtsnamen existiert, zu erheblichen Problemen führen. Komplikationen ergäben sich überdies im internationalen Privatrecht.
Keinesfalls verzichten werden wir auf das Ledigkeitsgebot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Änderung des Personenstands. Mit dem Wegfall dieser Voraussetzung würde ermöglicht, dass zwei Menschen des gleichen Geschlechts miteinander verheiratet wären. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt bei der Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz, festgestellt, dass die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Verbindung von Mann und Frau zur grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft darstellt. Die Ehe von zwei Personen des gleichen Geschlechts kommt deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht in Betracht. Eine Änderung von § 8 TSG mit dem Ziel eines Verzichts auf die Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit würde insoweit die Gefahr einer grundgesetzwidrigen Regelung beinhalten. Ob der in diesem Zusammenhang geforderte so genannte “gleitende Übergang von Ehe in die Lebenspartnerschaft” möglich ist, bedarf aufgrund der unterschiedlichen Rechtsinstitute und der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft einer sehr genauen Prüfung. Meiner Meinung nach ist ein “gleitender Übergang” jedoch nicht machbar.
Den im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschriebenen faktischen Beschränkungen bei der Reisefreiheit von Transsexuellen im deutschen Passrecht wird durch eine Änderung des Passgesetzes begegnet werden. Der derzeitige Entwurf zur Novellierung des Passrechts sieht hierzu vor, dass Transsexuelle bereits bei vorliegender Vornamensänderung nach § 1 TSG eine von ihrer personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit abweichende Geschlechtsangabe auf Antrag im Pass erhalten können.
Angesichts der im Übrigen teilweise äußerst komplexen rechtlichen Problematik wird ein Reformgesetz zum Transsexuellengesetz nicht mehr im Jahre 2006 vorgelegt werden können. Auch erscheint es sinnvoll, eine Bearbeitung erst nach Abschluss der Personenstandsrechtsreform zu ermöglichen.
Vielen Dank!




