Rede vom 26. April 2012
Zu Protokoll gegebene Rede im Deutschen Bundestag zur Fortentwicklung des Meldewesens am 26. April 2012
Helmut Brandt (CDU):
In der heutigen Debatte beschäftigen wir uns in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens.
Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf macht der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch und führt das bislang geltende Melderechtsrahmengesetz mit den bestehenden Meldegesetzen der Länder in einem einheitlichen Gesetz zusammen.
Auch das Melderechtsrahmengesetz konnte zuletzt ein Auseinanderlaufen der einzelnen Landesmeldegesetze nicht mehr verhindern, weil die Schaffung von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich aufeinander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch heraus, dass zum einen nicht alle Länder die Melderechtsrahmennovelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten.
Angesichts einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen hat das Meldewesen stetig an Bedeutung gewonnen. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angestrebte Vereinheitlichung der unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften dringend geboten.
Ziel der Vereinheitlichung ist eine verbesserte Informationsmöglichkeit der öffentlichen Stellen. Daher sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines länderübergreifenden Onlinezugriffs durch Behörden auf Daten vorhandener Meldedatenbestände vor. Für Sicherheitsbehörden ist länderübergreifend ein Onlinezugriff auf die Meldedaten rund um die Uhr vorgesehen. Um den Zugang zu den Meldebeständen zu erleichtern, wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Abfrageportale zu schaffen.
Neben der Vereinheitlichung sieht der vorliegende Gesetzentwurf aber auch die Stärkung des Datenschutzes für die Bürgerinnen und Bürger vor.
In mehr als 5 200 Melderegistern werden die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern vorgehalten, Daten, die die Behörden benötigen, zum Beispiel für die Berechnung der Rente oder des Elterngeldes. Das Meldewesen ist gleichsam das "informationelle Rückgrat" der Verwaltung, der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Wirtschaft. Das Melderegister ist zwar in erster Linie ein behördeninternes Register, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dienen als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Es hat jedoch außerdem den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs, insbesondere der Wirtschaft, Rechnung zu tragen. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesem Informationsinteresse, aber auch dem Schutz des Einzelnen vor einem Missbrauch seiner Daten Rechnung, indem er das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft stärkt.
Zukünftig kann jeder Bürger mittels der Onlineausweisfunktion des neuen Personalausweises, der Identifizierungsfunktion von De-Mail oder qualifizierter elek-tronischer Signatur auf elektronischem Wege Folgendes vornehmen oder beantragen: Anmeldung, Selbstauskunft, Meldebestätigung und Meldeauskunft.
Im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt dabei der Selbstauskunft gemäß §§ 10 ff. des Gesetzentwurfs eine besondere Bedeutung zu. Danach hat jede Person das Recht, zu erfahren, welche Daten der Behörde über sie vorliegen, woher die Daten stammen und wer die Daten erhalten hat. Eine wesentliche Erleichterung stellt hier die Möglichkeit eines Datenabrufs im elektronischen Verfahren dar.
Leitlinie des vorliegenden Gesetzentwurfs ist neben dem Datenschutzgesetz auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006. Danach darf die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Der Abruf melderechtlicher Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzentwurfs daher nur erfolgen, wenn der Zweck im Zuge der Anfrage angegeben wurde und wenn der Betroffene nicht zuvor widersprochen hat.
Ein weiteres erklärtes Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Reduzierung des bürokratischen Aufwands und der dadurch entstehenden Kosten. Durch Vereinfachungen bei der Hotelmeldepflicht und bei melderechtlichen Verpflichtungen von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen entfallen künftig Bürokratiekosten für die Wirtschaft in Höhe von voraussichtlich rund 117 Millionen Euro jährlich.
Bei der Hotelmeldepflicht wird darüber hinaus die Aufbewahrungsfrist für die Meldescheine bundeseinheitlich auf ein Jahr verkürzt und die bislang in Landesmeldegesetzen vorgesehene Aushändigung an die Sicherheitsbehörden gestrichen.
Im Bundesmeldegesetz wird zudem, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mitwirkungspflicht des -Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wieder eingeführt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Scheinanmeldungen, also Anmeldungen für eine bestimmte Wohnung, ohne dass ein Bezug der Wohnung erfolgt, zu erschweren.
Der vorliegende Entwurf, der unter Einbeziehung der Länder zustande gekommen ist, ist fachlich und politisch zu begrüßen. Ich bin überzeugt, dass er den technischen Herausforderungen und fachlichen Anforderungen unserer Zeit genügt. An der einen oder anderen Stelle besteht möglicherweise noch Optimierungsbedarf. Dies werden wir im weiteren Verfahren noch einmal genau prüfen.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.




